BFH - Urteil vom 26.02.2002
VIII R 90/98
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 S. 5 ; EStG (1996) §§ 25 26 26a 26b 31 32 Abs. 6 S. 1 § 32a ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 ; JSt-ErgänzungsG 1996;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1137

Einvernehmliche Übertragung des Kinderfreibetrages

BFH, Urteil vom 26.02.2002 - Aktenzeichen VIII R 90/98

DRsp Nr. 2002/10114

Einvernehmliche Übertragung des Kinderfreibetrages

Die Abschaffung der einvernehmlichen Übertragung des Kinderfreibetrages auf nur einen Elternteil durch das JSt-Ergänzungsgesetz 1996 für ein nicht zusammen zur ESt veranlagtes Elternpaar ist nicht verfassungswidrig.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 S. 5 ; EStG (1996) §§ 25 26 26a 26b 31 32 Abs. 6 S. 1 § 32a ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 ; JSt-ErgänzungsG 1996;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist seit 1995 von ihrem ehemaligen Ehemann, dem Beigeladenen, geschieden. Die gemeinsame Tochter lebt in ihrem Haushalt. Das Kindergeld von 2 400 DM wurde deshalb an die Klägerin ausgezahlt. Der Beigeladene zahlte für das Kind Unterhalt. Die Klägerin erzielte im Streitjahr 1996 einen Bruttoarbeitslohn von ... DM. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1996 beantragte sie mit Zustimmung des Beigeladenen die Übertragung des auf diesen entfallenden (halben) Kinderfreibetrages. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte lediglich den auf sie entfallenden (halben) Kinderfreibetrag (3 132 DM). Er wies darauf hin, dass die Übertragung des Kinderfreibetrags mit Zustimmung des betroffenen Elternteils ab dem Veranlagungszeitraum 1996 nicht mehr möglich sei.