OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.01.1992
3 UF 182/91
Normen:
BGB § 1361 Abs. 4 S. 4 § 1580 § 1605 Abs. 2 ; ZPO § 260 § 261 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1313
Vorinstanzen:
AG Moers, vom 19.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 126/88

Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit bei gleichzeitiger Anhängigkeit von Auskunftsansprüchen einerseits wegen nachehelichen und anderseits wegen Trennungsunterhalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.1992 - Aktenzeichen 3 UF 182/91

DRsp Nr. 1996/23304

Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit bei gleichzeitiger Anhängigkeit von Auskunftsansprüchen einerseits wegen nachehelichen und anderseits wegen Trennungsunterhalts

1. Der Auskunftsanspruch gemäß § 1580 BGB betreffend den nachehelichen Unterhalt und der Auskunftsanspruch nach §§ 1361 Abs. 4, 1605 Abs. 2 BGB hinsichtlich des Trennungsunterhalts stellen verschiedene Streitgegenstände dar.2. Dem Auskunftsbegehren gemäß § 1580 BGB kann daher nicht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit wegen einer Auskunftsklage im Trennungsunterhaltsprozeß entgegengehalten werden.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 4 S. 4 § 1580 § 1605 Abs. 2 ; ZPO § 260 § 261 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe: