AG Moers, vom 19.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 126/88
Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit bei gleichzeitiger Anhängigkeit von Auskunftsansprüchen einerseits wegen nachehelichen und anderseits wegen Trennungsunterhalts
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.1992 - Aktenzeichen 3 UF 182/91
DRsp Nr. 1996/23304
Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit bei gleichzeitiger Anhängigkeit von Auskunftsansprüchen einerseits wegen nachehelichen und anderseits wegen Trennungsunterhalts
1. Der Auskunftsanspruch gemäß § 1580BGB betreffend den nachehelichen Unterhalt und der Auskunftsanspruch nach §§ 1361 Abs. 4, 1605 Abs. 2BGB hinsichtlich des Trennungsunterhalts stellen verschiedene Streitgegenstände dar.2. Dem Auskunftsbegehren gemäß § 1580BGB kann daher nicht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit wegen einer Auskunftsklage im Trennungsunterhaltsprozeß entgegengehalten werden.