I.
Mit Beschluß vom 25.3.1999 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme und Öffnen der Post, Wohnungsangelegenheiten und Vermögenssorge. Gleichzeitig ordnete es an, daß die Betroffene zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis Vermögenssorge betreffen, der Einwilligung des Betreuers bedürfe. Die Beschwerde und sofortige Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht am 1.10.1999 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Verfahrenspflegerin mit der weiteren Beschwerde und der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Die Rechtsmittel sind zulässig, haben aber keinen Erfolg.
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