BayObLG - Beschluß vom 12.01.2000
3Z BR 345/99
Normen:
BGB § 1903 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1327
Vorinstanzen:
LG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 71/99
AG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 621/98

Einwilligungsvorbehalt bei erheblichen schuldrechtlichen Verpflichtungen

BayObLG, Beschluß vom 12.01.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 345/99

DRsp Nr. 2000/2980

Einwilligungsvorbehalt bei erheblichen schuldrechtlichen Verpflichtungen

»Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts kann erforderlich sein, wenn der Betroffene eine erhebliche schuldrechtliche Verpflichtung ohne Gegenleistung eingeht und der beurkundende Notar die Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen nicht erkennt.«

Normenkette:

BGB § 1903 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluß vom 25.3.1999 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme und Öffnen der Post, Wohnungsangelegenheiten und Vermögenssorge. Gleichzeitig ordnete es an, daß die Betroffene zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis Vermögenssorge betreffen, der Einwilligung des Betreuers bedürfe. Die Beschwerde und sofortige Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht am 1.10.1999 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Verfahrenspflegerin mit der weiteren Beschwerde und der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Die Rechtsmittel sind zulässig, haben aber keinen Erfolg.