OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.12.2019
9 W 30/19
Normen:
BGB § 371;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 28.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 83/19
AG Neunkirchen, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 II 1153/18

Elektronisch gestellter Antrag auf Festsetzung einer BeratungshilfevergütungVoraussetzung für die Vorlage des Originals des BerechtigungsscheinsBerechtigungsschein kein Schuldschein

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.12.2019 - Aktenzeichen 9 W 30/19

DRsp Nr. 2020/12282

Elektronisch gestellter Antrag auf Festsetzung einer Beratungshilfevergütung Voraussetzung für die Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins Berechtigungsschein kein Schuldschein

1. Bei einem elektronisch gestellten Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung, dem der Berechtigungsschein als eingescanntes Dokument beigefügt ist, ist die Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins dann erforderlich, wenn das Festsetzungsorgan sie zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs der Beratungsperson für erforderlich hält. 2. Der Berechtigungsschein ist kein Schuldschein im Sinne von § 371 BGB.

Auf die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 28. August 2019 - 5 T 83/19 - abgeändert. Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 6. Februar 2019 - 2 II 1153/18 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 371;

Gründe:

I.