I. Daniela, geb. am 05.03.1991, und P S , geb. am 26.07.1993, sind die Kinder von C P und P P , die seinerzeit nicht miteinander verheiratet waren.
Mit Beschluß vom 26. Mai 1998, Gz , hat das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - entschieden:
I. Der Kindesmutter C S wird für die Kinder D und P das Personensorgerecht einschließlich des Rechts zur Geltendmachung und Entgegennahme von Leistungen nach dem SGB VIII entzogen.
II. Insoweit wird für die Kinder D und P S Ergänzungspflegschaft angeordnet.
III. Zum Ergänzungspfleger wird das Kreisjugendamt bestellt.
IV. Der Antrag der Kindsmutter auf Regelung des Umgangsrechtes für die Kinder D und P S vom 10.09.1996 wird zurückgewiesen.
In den Gründen dieser Entscheidung ist u. a. ausgeführt:
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