OLG Nürnberg - Beschluß vom 29.02.2000
11 UF 244/00
Normen:
BGB §§ 1626a Abs. 1 Nr. 2 § 1666 § 1680 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1035
NJW 2000, 3220
OLGR-Nürnberg 2000, 250

Elterliche Sorge bei nachträglicher Heirat

OLG Nürnberg, Beschluß vom 29.02.2000 - Aktenzeichen 11 UF 244/00

DRsp Nr. 2000/8253

Elterliche Sorge bei nachträglicher Heirat

»1. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge, wenn sie einander heiraten, nur in dem Umfang gemeinsam zu, wie sie der Mutter vorher zustand. 2. War der Mutter die Personen der Vermögenssorge nach § 1666 BGB teilweise entzogen, so kann das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater nach § 1680 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB in vollem Umfang übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht.«

Normenkette:

BGB §§ 1626a Abs. 1 Nr. 2 § 1666 § 1680 Abs. 2 ;

Gründe

I. Daniela, geb. am 05.03.1991, und P S , geb. am 26.07.1993, sind die Kinder von C P und P P , die seinerzeit nicht miteinander verheiratet waren.

Mit Beschluß vom 26. Mai 1998, Gz , hat das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - entschieden:

I. Der Kindesmutter C S wird für die Kinder D und P das Personensorgerecht einschließlich des Rechts zur Geltendmachung und Entgegennahme von Leistungen nach dem SGB VIII entzogen.

II. Insoweit wird für die Kinder D und P S Ergänzungspflegschaft angeordnet.

III. Zum Ergänzungspfleger wird das Kreisjugendamt bestellt.

IV. Der Antrag der Kindsmutter auf Regelung des Umgangsrechtes für die Kinder D und P S vom 10.09.1996 wird zurückgewiesen.

In den Gründen dieser Entscheidung ist u. a. ausgeführt: