OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.08.2010
10 UF 109/10
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 305
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 19.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 200/10

Elterliche Sorge über ein nichtehelich geborenes Kind

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 10 UF 109/10

DRsp Nr. 2010/14917

Elterliche Sorge über ein nichtehelich geborenes Kind

Fehlt es an einer gemeinsamen Sorgeerklärung, so steht die elterliche Sorge über ein nicht ehelich geborenes Kind einem Elternteil allein zu und ist diesem trotz einer Erkrankung auch zu belassen, wenn dies wegen der Kontinuität der Bezugsperson und der Aufrechterhaltung der Geschwisterbindung zu einem weiteren im Haushalt befindlichen Kind erforderlich erscheint.

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe:

I. Die 1972 und 1975 geborenen Beteiligten zu 1. und 2. sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des im Jahr 2007 geborenen Kindes "K" Der Beteiligte zu 1. hat durch Urkunde vom 21.6.2007 die Vaterschaft anerkannt, übereinstimmende Sorgeerklärungen hat es nicht gegeben. Die Beteiligte zu 2. hat ein weiteres Kind, jetzt 11 Jahre alt. Eltern und Kinder lebten zunächst in einer gemeinsamen Wohnung. Aufgrund der von der Mutter gewünschten Trennung im Oktober 2008 zog der Vater aus.