Die Parteien waren seit dem 27. August 1966 im Güterstand der Zugewinngemeinschaft miteinander verheiratet. Die Ehe wurde im Jahre 1988 auf den am 9. April 1988 zugestellten Antrag der Klägerin geschieden.
Die Klägerin begehrt Zugewinnausgleich. Sie hatte - ohne eigenes Anfangsvermögen - ein Endvermögen von (gerundet) 10927 DM. Das Anfangsvermögen des Beklagten betrug 78706 DM. In sein Endvermögen fielen ein Pkw im Wert von 4000 DM, ein Sparguthaben in Höhe von 2308 DM und eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 13000 DM. Außerdem ist er Eigentümer eines bebauten, teilweise belasteten Grundstücks, über dessen Bewertung die Auffassungen der Parteien auseinandergehen:
Der Beklagte erwarb das 1050 qm große Grundstück in B. durch notariellen Vertrag vom 9. Mai 1977 von dem Freistaat Bayern (Forstverwaltung) zu einem Quadratmeterpreis von 50 DM, also für insgesamt 52500 DM. Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
"VIII. Verkaufszweck:
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