BGH - Urteil vom 07.07.1993
XII ZR 35/92
Normen:
BGB § 1376 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1376 Abs. 2 Wiederkaufsrecht 1
FamRZ 1993, 1183
FuR 1993, 353
MDR 1993, 1085
NJW 1993, 2804
Vorinstanzen:
OLG München, - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 1032/91

Endvermögen bei Vorbehalt eines Wiederkaufsrecht

BGH, Urteil vom 07.07.1993 - Aktenzeichen XII ZR 35/92

DRsp Nr. 1993/2517

Endvermögen bei Vorbehalt eines Wiederkaufsrecht

»Zur Bewertung eines Grundstücks, an dem sich die öffentliche Hand als frühere Eigentümerin bei der Veräußerung an den jetzigen Eigentümer ein dreißigjähriges Wiederkaufsrecht vorbehalten hat, im Endvermögen des zugewinnausgleichspflichtigen Ehegatten.«

Normenkette:

BGB § 1376 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien waren seit dem 27. August 1966 im Güterstand der Zugewinngemeinschaft miteinander verheiratet. Die Ehe wurde im Jahre 1988 auf den am 9. April 1988 zugestellten Antrag der Klägerin geschieden.

Die Klägerin begehrt Zugewinnausgleich. Sie hatte - ohne eigenes Anfangsvermögen - ein Endvermögen von (gerundet) 10927 DM. Das Anfangsvermögen des Beklagten betrug 78706 DM. In sein Endvermögen fielen ein Pkw im Wert von 4000 DM, ein Sparguthaben in Höhe von 2308 DM und eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 13000 DM. Außerdem ist er Eigentümer eines bebauten, teilweise belasteten Grundstücks, über dessen Bewertung die Auffassungen der Parteien auseinandergehen:

Der Beklagte erwarb das 1050 qm große Grundstück in B. durch notariellen Vertrag vom 9. Mai 1977 von dem Freistaat Bayern (Forstverwaltung) zu einem Quadratmeterpreis von 50 DM, also für insgesamt 52500 DM. Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

"VIII. Verkaufszweck: