FG München - Urteil vom 11.01.2010
10 K 3519/08
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB III § 38 Abs. 2; SGB III § 38 Abs. 4;

Entfall des Kindergeldanspruchs für ein arbeitsuchend gemeldetes Kind bei Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Arbeitsvermittlung

FG München, Urteil vom 11.01.2010 - Aktenzeichen 10 K 3519/08

DRsp Nr. 2010/5683

Entfall des Kindergeldanspruchs für ein arbeitsuchend gemeldetes Kind bei Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Arbeitsvermittlung

1. Erscheint ein arbeitsuchend gemeldetes Kind zu einem mit der Arbeitsvermittlung vereinbarten Einladungstermin unentschuldigt nicht und legt es auch nicht - wie mit der Arbeitsvermittlung vereinbart - einen Nachweis über Eigenbemühungen um einen Arbeitsplatz vor, so entfällt der nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG begründete Kindergeldanspruch für dieses Kind ab dem Monat, der auf den Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitsvermittlung folgt. 2 Unerheblich ist, ob die Arbeitsagentur dem Kläger oder dem Kind mitgeteilt hat, dass das Kind nicht mehr als arbeitsuchend registriert war. Denn zum einen ist eine entsprechende Mitteilung nicht Voraussetzung einer wirksamen Beendigung der Registrierung. Zum anderen wurde sowohl im einem Merkblatt als auch im Festsetzungsbescheid auf den Entfall des Kindergeldanspruchs bei Versäumung der Dreimonatsfrist und bei unzureichender Mitwirkung hingewiesen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB III § 38 Abs. 2; SGB III § 38 Abs. 4;

Tatbestand:

I.