BayObLG - Beschluß vom 21.03.1996
3Z BR 362/95
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 212
FamRZ 1996, 1105
Vorinstanzen:
LG Augsburg,
AG Augsburg,

Entlassung der Mutter des Betroffenen als dessen Betreuerin gegen den Willen des Betroffenen

BayObLG, Beschluß vom 21.03.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 362/95

DRsp Nr. 1996/20565

Entlassung der Mutter des Betroffenen als dessen Betreuerin gegen den Willen des Betroffenen

»Die Entlassung der Mutter des Betroffenen als dessen Betreuerin ist, auch wenn der Betroffene sich seine Mutter als Betreuerin wünscht, nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht Tatsachen festgestellt hat, die Mutter habe den ihr zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich und unter Gefährdung der Interessen ihres Sohnes bewältigt.«

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 17.10.1994 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen dessen Mutter zur Betreuerin für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung einschließlich Entscheidung über die Unterbringung, Vermögenssorge. Mit Beschluß vom 3.4.1995 entließ das Amtsgericht die Mutter des Betroffenen und bestellte ... zu neuen Betreuern.

Die von der Mutter gegen ihre Entlassung eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 4.12.1995 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Mutter.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur sofortigen weiteren Beschwerde folgt aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde (vgl. BayObLGZ 1986, 118, 120; KG BtPrax 1995, 106, 107).

Die sofortige weitere Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.