I. Mit Beschluß vom 17.10.1994 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen dessen Mutter zur Betreuerin für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung einschließlich Entscheidung über die Unterbringung, Vermögenssorge. Mit Beschluß vom 3.4.1995 entließ das Amtsgericht die Mutter des Betroffenen und bestellte ... zu neuen Betreuern.
Die von der Mutter gegen ihre Entlassung eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 4.12.1995 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Mutter.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur sofortigen weiteren Beschwerde folgt aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde (vgl. BayObLGZ 1986, 118, 120; KG BtPrax 1995, 106, 107).
Die sofortige weitere Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.
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