OLG Hamm - Beschluss vom 17.03.2017
6 UF 122/16
Normen:
BGB § 1886; BGB § 1781;
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 84/11

Entlassung des Vormundes wegen Gefährdung der Interesen des Mündels

OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2017 - Aktenzeichen 6 UF 122/16

DRsp Nr. 2017/10459

Entlassung des Vormundes wegen Gefährdung der Interesen des Mündels

Sind mehrere Mündel eines Vormunds in derselben Einrichtung untergebracht und bezeichnet der Vormund sich als Berater der Einrichtung und erhält er eine Vergütung für dieser geleisteten Dienste, so besteht aufgrund des durch die Beratung begründeten Näheverhältnisses zwischen der Einrichtungsleitung und dem Vormund die Gefahr, dass der Vormund die Interessen der in der Einrichtung untergebrachten Mündel nicht mehr objektiv wahrnehmen kann.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 21.06.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Z vom 03.06.2016 (Aktenzeichen 90 F 141/13) wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1886; BGB § 1781;

Gründe

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 07.03.2012 (Aktenzeichen 13 F 84/11) ist den Kindeseltern die elterliche Sorge für ihre Söhne X, geb. am ##.##.2002, und Y, geb. am ##.##.2008, entzogen worden. Als Vormund ist das Jugendamt der Stadt C bestimmt worden.