BayObLG - Beschluß vom 06.03.1996
3Z BR 351/95
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1, § 1837 Abs. 1, § 1840 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 132
FamRZ 1996, 1105
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,
AG Nürnberg,

Entlassung eines Betreuers aus wichtigem Grund

BayObLG, Beschluß vom 06.03.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 351/95

DRsp Nr. 1996/22799

Entlassung eines Betreuers aus wichtigem Grund

»Kommt ein Betreuer, dem die Vermögenssorge obliegt, seiner Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht nach, kann dies ein wichtiger Grund für seine Entlassung sein.«

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 1, § 1837 Abs. 1, § 1840 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 2.2.1994 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene deren Tochter zur Betreuerin für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung einschließlich Entscheidung über die Unterbringung, Vermögenssorge einschließlich Wohnungsangelegenheiten und Geltendmachung von Ansprüchen auf Rentenzahlungen.

Am 4.5.1995 beantragte die Betroffene, ihre Tochter zumindest bezüglich der Vermögenssorge als Betreuerin zu entlassen und insoweit einen Berufsbetreuer zu bestellen.

Mit Beschluß vom 20.6.1995, der den Beteiligten formlos bekannt gemacht wurde, entließ das Amtsgericht die Tochter der Betroffenen bezüglich des Aufgabenkreises Vermögenssorge als Betreuerin und bestellte insoweit Rechtsanwalt B. zum neuen Betreuer.

Die von der Tochter gegen ihre Teilentlassung eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 7.11.1995 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Tochter mit der sofortigen weiteren Beschwerde.