I. Mit Beschluß vom 2.2.1994 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene deren Tochter zur Betreuerin für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung einschließlich Entscheidung über die Unterbringung, Vermögenssorge einschließlich Wohnungsangelegenheiten und Geltendmachung von Ansprüchen auf Rentenzahlungen.
Am 4.5.1995 beantragte die Betroffene, ihre Tochter zumindest bezüglich der Vermögenssorge als Betreuerin zu entlassen und insoweit einen Berufsbetreuer zu bestellen.
Mit Beschluß vom 20.6.1995, der den Beteiligten formlos bekannt gemacht wurde, entließ das Amtsgericht die Tochter der Betroffenen bezüglich des Aufgabenkreises Vermögenssorge als Betreuerin und bestellte insoweit Rechtsanwalt B. zum neuen Betreuer.
Die von der Tochter gegen ihre Teilentlassung eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 7.11.1995 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Tochter mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
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