BayObLG - Beschluß vom 21.06.2000
1Z BR 65/2000
Normen:
BGB § 2227 ;
Vorinstanzen:
LG Traunstein 4 T 178/9 9,
AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 349/96

Entlassung eines Testamentsvollstreckers

BayObLG, Beschluß vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 65/2000

DRsp Nr. 2000/6553

Entlassung eines Testamentsvollstreckers

»Entlassung eines Testamentsvollstreckers, der entgegen dem Wunsch des Erben die vollständige Erfüllung eines Vermächtnisses verweigert.«

Normenkette:

BGB § 2227 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 2 wendet sich gegen seine Entlassung als Testamentsvollstrecker, die das Nachlaßgericht mit Beschluß vom 20.11.1998 auf Antrag der Beteiligten zu 1, der testamentarisch eingesetzten Erbin der Erblasserin, angeordnet hat. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 4.5.1999 zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat der Senat auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 mit Beschluß vom 7.12.1999 (Az. 1Z BR 105/99) aufgehoben und die Sache zu anderer Behandlung und neuer Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Beteiligten zu 2 am 14.1.2000 persönlich angehört und mit Beschluß vom 20.3.2000 die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Nachlaßgerichts vom 20.11.1998 erneut zurückgewiesen. Gegen diesen am 6.4.2000 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte zu 2 am 17.4.2000 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Im übrigen wird auf die Sachverhaltsdarstellung im Beschluß des Senats vom 7.12.1999 Bezug genommen.

II.