FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.08.2008
7 K 7038/06 B
Normen:
EStG (2004) § 24b Abs. 1 S. 1 ; EStG (2004) § 24b Abs. 1 S. 3 ; EStG (2004) § 24b Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1959

Entlastungsbetrag für Alleinziehende für ein bei beiden Eltern gemeldetes Kind, wenn nur ein Elternteil allein stehend ist

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.08.2008 - Aktenzeichen 7 K 7038/06 B

DRsp Nr. 2008/18973

Entlastungsbetrag für Alleinziehende für ein bei beiden Eltern gemeldetes Kind, wenn nur ein Elternteil "allein stehend" ist

Die Konkurrenzregelung zur Regelung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende für ein bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldetes Kind (§ 24b Abs. 1 Satz 3 EStG) ist so zu verstehen, dass sie nur das Konkurrenzverhältnis zwischen mehreren allein stehenden Steuerpflichtigen, bei denen das Kind mit Haupt- und/oder Nebenwohnsitz gemeldet ist, betrifft. Daher steht einem allein stehenden Vater für ein Kind, das mit Nebenwohnsitz bei ihm gemeldet ist, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch dann zu, wenn das Kind zwar mit Hauptwohnsitz bei der Mutter gemeldet ist, dort die überwiegende Zeit des Jahres lebt und wenn die Mutter auch das Kindergeld für das Kind erhält, wenn die Mutter aber (mit einem anderen Mann) verheiratet ist und zusammenlebt, so dass sie nicht allein stehend im Sinne von § 24b EStG ist.

Normenkette:

EStG (2004) § 24b Abs. 1 S. 1 ; EStG (2004) § 24b Abs. 1 S. 3 ; EStG (2004) § 24b Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit dem Ziel, einen Alleinerziehendenfreibetrag gemäß § 24b des Einkommensteuergesetzes - EStG - angerechnet zu erhalten, gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2004.