FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.10.2011
1 K 312/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; UmwStG 2002 § 24; AO § 39 Abs. 2; BGB § 812; BGB § 818; BGB § 951; BGB § 946; BGB § 1375; BGB § 1363;

Entnahme des aktivierten betrieblich genutzten Miteigentumsanteils des Ehegatten bei Nutzungsbeendigung in Folge Einbringung des Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 1 K 312/08

DRsp Nr. 2013/15286

Entnahme des aktivierten betrieblich genutzten Miteigentumsanteils des Ehegatten bei Nutzungsbeendigung in Folge Einbringung des Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft

1. Unabhängig davon, ob hinsichtlich des von einem Einzelunternehmen bebauten und betrieblich genutzten hälftigen Miteigentumsanteils der Ehefrau eine Aktivierung aufgrund der Annahme wirtschaftlichen Eigentums oder einer obligatorischen Nutzungsbefugnis erfolgt ist, endet die Nutzung des Miteigentumsanteils der Ehefrau mit der Einbringung des Einzelunternehmens in eine KG gem. § 24 UmwStG 2002 sowie der Überlassung des Grundstücks durch die Miteigentümer an die KG. 2. Der Gewinn des Einzelunternehmens erhöht sich durch die Aufdeckung der stillen Reserven hinsichtlich des entnommenen Mitunternehmeranteils der Ehefrau gem. § 4 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 113.875,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; UmwStG 2002 § 24; AO § 39 Abs. 2; BGB § 812; BGB § 818; BGB § 951; BGB § 946; BGB § 1375; BGB § 1363;

Tatbestand:

Streitig ist ein Veräußerungsgewinn bei der Einkommensteuerveranlagung 2003.