OLG Bremen - Beschluss vom 31.03.2010
4 WF 32/10
Normen:
BGB § 1361b Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 65 F 2138/09

Entschädigung für die Nutzung des im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Hauses

OLG Bremen, Beschluss vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 4 WF 32/10

DRsp Nr. 2010/9790

Entschädigung für die Nutzung des im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Hauses

Nutzt ein Ehegatte mit den gemeinsamen Kindern das im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehende Haus nach der Trennung seit mehreren Jahren, kann eine Nutzungsvergütung in Höhe des objektiven Mietwertes jedenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Alleineigentümerehegatte in wirtschaftlich beengten Verhältnissen lebt.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 09.02.2010 dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. R. über die durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 04.09.2009 bereits bewilligte Prozesskostenhilfe hinaus auch insoweit ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wird, als er eine weitere monatliche Nutzungsentschädigung i.H. von 350 € für den Zeitraum Juli 2009 bis Dezember 2009 und i.H. von 330 € ab dem 01.01.2010 begehrt. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.

2. Die Gebühr gem. Anlage 1 Ziffer 1812 zu § 3 Abs. 2 GKG wird nicht erhoben.

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 3 S. 2;

Gründe: