OLG Hamm - Urteil vom 26.07.1995
12 UF 525/93
Normen:
BGB § 1581 ; BSHG § 91 ; EStG § 3 Nr. 9 ; ZPO § 265 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 219
NJW-RR 1996, 66
OLGReport-Hamm 1995, 189

Entscheidung bezüglich Unterhaltsrente über einen freiwillig gezahlten Betrag hinaus

OLG Hamm, Urteil vom 26.07.1995 - Aktenzeichen 12 UF 525/93

DRsp Nr. 1996/23027

Entscheidung bezüglich Unterhaltsrente über einen freiwillig gezahlten Betrag hinaus

»1. Wird Unterhaltsrente über einen freiwillig gezahlten Betrag hinaus zugesprochen, dann liegt lediglich eine Entscheidung über eine Teilklage vor. Der Unterhaltsanspruch wird nur in Höhe des "Spitzenbetrages", nicht aber im Umfang der freiwilligen Zahlung festgestellt.2. Ergibt der Inhalt der Berufungsbegründung, daß sich der Unterhaltsschuldner auch hinsichtlich des überwiegenden Teils des bisher freiwillig gezahlten Betrages nicht mehr für leistungsfähig hält, so ist sein Antrag - unbeschadet anders lautender Formulierung - im Sinne der vollständigen Abweisung des titulierten Spitzenbetrages zu verstehen.3. In Zeiten unsicherer Leistungsfähigkeit wie z.B. einer Arbeitslosigkeit darf ein höheres Einmaleinkommen (Abfindung) nicht vergeudet werden. Aber auch in einer Zeit eines ausreichenden Einkommens darf der Unterhaltsschuldner sich nicht mutwillig verschulden, so daß seine Leistungsfähigkeit irgendwann einbricht.«

Normenkette:

BGB § 1581 ; BSHG § 91 ; EStG § 3 Nr. 9 ; ZPO § 265 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand: