Entscheidung bezüglich Unterhaltsrente über einen freiwillig gezahlten Betrag hinaus
OLG Hamm, Urteil vom 26.07.1995 - Aktenzeichen 12 UF 525/93
DRsp Nr. 1996/23027
Entscheidung bezüglich Unterhaltsrente über einen freiwillig gezahlten Betrag hinaus
»1. Wird Unterhaltsrente über einen freiwillig gezahlten Betrag hinaus zugesprochen, dann liegt lediglich eine Entscheidung über eine Teilklage vor. Der Unterhaltsanspruch wird nur in Höhe des "Spitzenbetrages", nicht aber im Umfang der freiwilligen Zahlung festgestellt.2. Ergibt der Inhalt der Berufungsbegründung, daß sich der Unterhaltsschuldner auch hinsichtlich des überwiegenden Teils des bisher freiwillig gezahlten Betrages nicht mehr für leistungsfähig hält, so ist sein Antrag - unbeschadet anders lautender Formulierung - im Sinne der vollständigen Abweisung des titulierten Spitzenbetrages zu verstehen.3. In Zeiten unsicherer Leistungsfähigkeit wie z.B. einer Arbeitslosigkeit darf ein höheres Einmaleinkommen (Abfindung) nicht vergeudet werden. Aber auch in einer Zeit eines ausreichenden Einkommens darf der Unterhaltsschuldner sich nicht mutwillig verschulden, so daß seine Leistungsfähigkeit irgendwann einbricht.«