OLG Koblenz - Urteil vom 10.09.2007
13 UF 278/07
Normen:
ZPO § 629b ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 996
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 437/06

Entscheidung des Berufungsgerichts bei unterbliebener Ehescheidung

OLG Koblenz, Urteil vom 10.09.2007 - Aktenzeichen 13 UF 278/07

DRsp Nr. 2008/23706

Entscheidung des Berufungsgerichts bei unterbliebener Ehescheidung

Hat das Familiengericht zu Unrecht die Scheidung einer Ehe abgelehnt, so kann das Berufungsgericht nicht selbst auf Scheidung erkennen, sondern muss zur Gewährleistung des Scheidungsverbundes die Sache gemäß § 629 b ZPO an das Amtsgericht zurückverweisen, wenn dort noch Scheidungsfolgesachen anhängig sind.

Normenkette:

ZPO § 629b ;

Gründe:

I. Die Parteien haben am ... August 1990 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in K... die Ehe geschlossen. Aus der Ehe der Parteien sind zwei noch minderjährige Kinder hervorgegangen.

Der Antragsteller hat am 18. Oktober 2006 beim Amtsgericht einen Scheidungsantrag eingereicht und zur Begründung ausgeführt, die Parteien lebten seit über einem Jahr getrennt. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Antragsgegnerin erklärt, die Trennung sei erst anlässlich ihres Auszugs aus der ehelichen Wohnung am 29. April 2006 erfolgt. Bis dahin hätten die Parteien noch gemeinsam gewirtschaftet.