OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.05.2015
10 UF 63/14
Normen:
FamFG § 146; FamFG § 137;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 372/13

Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Aufhebung der Abweisung des Scheidungsantrags bei Anhängigkeit einer Folgesache

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2015 - Aktenzeichen 10 UF 63/14

DRsp Nr. 2016/12301

Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Aufhebung der Abweisung des Scheidungsantrags bei Anhängigkeit einer Folgesache

Die Vorschrift des § 146 Abs. 1 Satz 1 FamFG, wonach bei Aufhebung einer Entscheidung, durch die der Scheidungsantrag abgewiesen wurde, das Rechtsmittelgericht die Sache an das Gericht zurückverweisen soll, das die Abweisung ausgesprochen hat, wenn dort eine Folgesache zur Entscheidung ansteht, gilt auch in Bezug auf Folgesachen, die möglicherweise außerhalb der Frist des § 137 Abs. 2 FamFG anhängig gemacht worden sind. Nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht im Hinblick darauf, dass sich das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen erst in zweiter Instanz feststellen lässt, beginnt die Frist des § 137 Abs. 2 FamFG erneut zu laufen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 26. Februar 2014 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Strausberg aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

Der Beschwerdewert wird auf 8.694 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 146; FamFG § 137;

Gründe:

I.