KG - Urteil vom 14.01.2016
13 UF 202/14
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a; FamFG § 26; FamFG § 30;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 155 F 19415/13

Entscheidung des Familiengerichts in einem Sorgerechtsverfahren bei Verweigerung der Mitwirkung an der angeordneten Begutachtung durch einen Elternteil

KG, Urteil vom 14.01.2016 - Aktenzeichen 13 UF 202/14

DRsp Nr. 2016/7944

Entscheidung des Familiengerichts in einem Sorgerechtsverfahren bei Verweigerung der Mitwirkung an der angeordneten Begutachtung durch einen Elternteil

1. Eine Kindeswohlgefährdung, die Anlass zu einem familiengerichtlichen Eingriff in das elterliche Sorgerecht gibt, kann sich auch aus der Summe einer Vielzahl von Einzelaspekten ergeben. 2. Ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung ist nicht bereits dann ohne sorgerechtliche Maßnahmen einzustellen, wenn ein beteiligter Elternteil sich weigert, an der vom Familiengericht angeordneten Begutachtung mitzuwirken. Vielmehr sind in diesem Fall zunächst alle zulässigen Möglichkeiten für eine weitere Tatsachenermittlung auszuschöpfen. Gelingt es dadurch nicht, den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung auszuräumen oder zu bestätigen, ist eine Risikoabwägung auf der Grundlage aller bekannten Hinweise und Indizien vorzunehmen.

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27. Mai 2014 - 155 F 19415/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Mutter die Personensorge für das am ## Januar 2013 geborene Kind E ######### entzogen und das Bezirksamt ######## B### - Jugendamt - als Pfleger ausgewählt wird.