OLG Hamburg - Beschluss vom 26.03.2013
13 UF 81/12
Normen:
BGB § 1796 Abs. 2; FamFG § 26; FamFG § 160; FamFG § 159 Abs. 2; FamFG § 162;
Fundstellen:
FamFR 2013, 309
FamRB 2013, 388
FamRZ 2013, 1683
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, - Vorinstanzaktenzeichen 353 F 325/12

Entscheidung des Familiengerichts über die Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein minderjähriges Kind für die Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts in einem gegen die Eltern gerichteten Ermittlungsverfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2013 - Aktenzeichen 13 UF 81/12

DRsp Nr. 2013/14097

Entscheidung des Familiengerichts über die Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein minderjähriges Kind für die Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts in einem gegen die Eltern gerichteten Ermittlungsverfahren

1. Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für ein minderjähriges Kind zur Wahrnehmung seiner Interessen in einem gegen die Eltern gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren setzt nicht voraus, dass das Gericht sich vor der Entscheidung von der Aussagebereitschaft des Kindes überzeugt hat. Eine Anhörung des Kindes ist daher nicht erforderlich.2. Anzuhören sind jedoch die Eltern, und zwar in der Regel persönlich, also im Rahmen eines Anhörungstermins (§ 160 FamFG) sowie das Jugendamt (§ 162 FamFG)

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Von einer Erhebung von Kosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1796 Abs. 2; FamFG § 26; FamFG § 160; FamFG § 159 Abs. 2; FamFG § 162;

Gründe:

I.