OLG Hamm - Urteil vom 05.05.2010
II-8 UF 209/09
Normen:
ZPO § 301; BGB § 1373;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 745
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 65/07

Entscheidung des Gerichts bei Erhebung einer Widerklage im Verfahren über den Zugewinnausgleich; Zulässigkeit eines Teilurteils

OLG Hamm, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen II-8 UF 209/09

DRsp Nr. 2011/1951

Entscheidung des Gerichts bei Erhebung einer Widerklage im Verfahren über den Zugewinnausgleich; Zulässigkeit eines Teilurteils

1. Macht der Beklagte, der von der Klägerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch genommen wird, eine gegenläufige Stufenklage anhängig, darf das Gericht über den Zahlungsantrag der Klägerin grundsätzlich erst entscheiden, wenn es zuvor über die vorgreiflichen Stufen der Widerklage entschieden hat. 2. Entscheidet das Gericht gleichwohl über den Zahlungsantrag der Klägerin, ohne die Stufenwiderklage des Beklagten zu berücksichtigen, handelt es sich um ein unzulässiges Teilurteil, das gem. § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO eine Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen kann.

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 7. Oktober 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für die Berufungsinstanz werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 301; BGB § 1373;

Gründe

I.