KG - Beschluss vom 11.10.2010
19 UF 70/10
Normen:
FamFG § 38 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 48
FamRZ 2011, 394
MDR 2011, 368
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 128 FH 175/10

Entscheidung des Gerichts bei Nichtberücksichtigung eines rechtzeitig eingegangenen Schriftsatzes

KG, Beschluss vom 11.10.2010 - Aktenzeichen 19 UF 70/10

DRsp Nr. 2010/19006

Entscheidung des Gerichts bei Nichtberücksichtigung eines rechtzeitig eingegangenen Schriftsatzes

Das Gericht ist auch in Verfahren nach dem FamFG an eine einmal getroffene Endentscheidung gebunden. Das gilt auch dann, wenn ein rechtzeitig eingegangener Schriftsatz nicht berücksichtigt worden ist. Eine Fortsetzung des Verfahrens setzt eine Initiative des durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten voraus.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 5. August 2010 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.

Normenkette:

FamFG § 38 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Die fristgerecht gemäß §§ 58, 63 FamFG eingelegte Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen den den Festsetzungsbeschluss vom 22. Juni 2010 aufhebenden Beschluss vom 5. August 2010 wendet, ist begründet.