OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.03.2010
2 WF 144/09
Normen:
ZPO § 91a; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 349/08

Entscheidung des Gerichts nach übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich eines Vollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.03.2010 - Aktenzeichen 2 WF 144/09

DRsp Nr. 2010/21020

Entscheidung des Gerichts nach übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich eines Vollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO

Haben die Beteiligten in einem Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so ist gem. § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu entscheiden.

1. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens beider Instanzen trägt der Schuldner.

2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a; ZPO § 888;

Gründe:

I. Die Gläubigerin hat zur Geltendmachung von Ehegattentrennungs- und Kindesunterhalts Stufenklage gegen den Schuldner erhoben und Anträge auf Auskunftserteilung, Belegvorlage sowie auf zunächst noch nicht bezifferte monatliche Unterhaltszahlungen ab Februar 2008 gestellt. In der Auskunftsstufe haben die Parteien in mündlicher Verhandlung vor dem Familiengericht am 17.03.2009 folgende Zwischen-/Teilvereinbarung geschlossen:

§ 1