1. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens beider Instanzen trägt der Schuldner.
2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
I. Die Gläubigerin hat zur Geltendmachung von Ehegattentrennungs- und Kindesunterhalts Stufenklage gegen den Schuldner erhoben und Anträge auf Auskunftserteilung, Belegvorlage sowie auf zunächst noch nicht bezifferte monatliche Unterhaltszahlungen ab Februar 2008 gestellt. In der Auskunftsstufe haben die Parteien in mündlicher Verhandlung vor dem Familiengericht am 17.03.2009 folgende Zwischen-/Teilvereinbarung geschlossen:
§ 1
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