OLG Celle - Beschluss vom 19.08.2014
10 UF 186/14
Normen:
ZPO § 301; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 354; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; FamFG § 117 Abs. 2 S. 1; BGB § 1611 Abs. 1;

Entscheidung des Gerichts über den Ausgangskunftanspruch bei angenommener Verwirkung des geltend gemachten UnterhaltsanspruchsZulässigkeit eines TeilurteilsVerwirkung von lange zurückliegende Sachverhalte gestützte Eltern-Unterhaltsansprüchen

OLG Celle, Beschluss vom 19.08.2014 - Aktenzeichen 10 UF 186/14

DRsp Nr. 2014/15388

Entscheidung des Gerichts über den Ausgangskunftanspruch bei angenommener Verwirkung des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs Zulässigkeit eines Teilurteils Verwirkung von lange zurückliegende Sachverhalte gestützte Eltern-Unterhaltsansprüchen

1. Fehlt dem in Form eines Stufenantrages geltend gemachten Anspruch ausnahmsweise unabhängig vom Ergebnis einer etwaigen Auskunft bereits ohne Zweifel die materiell-rechtliche Grundlage (hier: Annahme der vollständigen Verwirkung eines Unterhaltsanspruches), so ist bereits auf der Auskunftsstufe der Antrag insgesamt durch Endbeschluß zurückzuweisen. 2. Eine auf der endgültigen Verneinung der materiell-rechtliche Grundlage beruhende isolierte Zurückweisung allein des Auskunftsanspruches eines Stufenantrages in Form eines Teilbeschlusses stellt eine unzulässige Teilentscheidung dar. Da mit der Entscheidung auf der Auskunftsstufe nicht zugleich eine rechtskräftige Feststellung zum Grund des Leistungsanspruchs erfolgt, besteht die Möglichkeit deren abweichender Beurteilung auf den weiteren Stufen. 3. Zur Verwirkung von Elternunterhaltsansprüchen, die auf Vorgänge außerhalb des Anwendungsbereichs deutschen Rechts gestützt werden soll (hier: Übergabe eines Säuglings nach dem Tod der Mutter an die Großeltern in der Zeit ab 1956 in der damaligen Sowjetunion).