OLG Saarbrücken - Beschluss vom 28.06.2010
9 WF 65/10
Normen:
ZPO § 372a Abs. 2 S. 1; ZPO § 386;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 07.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 365/08

Entscheidung des Gerichts über die Verweigerung der Mitwirkung eines Beteiligten im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.06.2010 - Aktenzeichen 9 WF 65/10

DRsp Nr. 2010/19394

Entscheidung des Gerichts über die Verweigerung der Mitwirkung eines Beteiligten im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

Weigert sich in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren der Betroffene, sich der angeordneten Abstammungsbegutachtung zu unterziehen, hat das Familiengericht nach § 372a Abs. 2 S. 1 ZPO in entsprechender Anwendung der §§ 386 bis 390 ZPO im Rahmen eines Zwischenstreits durch Zwischenurteil zu entscheiden.

Unter Aufhebung des den Beklagten zu 1) betreffenden Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses vom 7. Juni 2010 - 13 F 365/08 KI - wird die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - in Homburg zurückgegeben.

Normenkette:

ZPO § 372a Abs. 2 S. 1; ZPO § 386;

Gründe:

I.