OLG München - Beschluss vom 13.01.2010
34 Wx 119/09
Normen:
FamFG § 22; GBO § 22; GBO § 71;

Entscheidung des Grundbuchamts nach Einlegung der Beschwerde und Zurücknahme des Eintragungsantrags

OLG München, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 34 Wx 119/09

DRsp Nr. 2010/1450

Entscheidung des Grundbuchamts nach Einlegung der Beschwerde und Zurücknahme des Eintragungsantrags

1. Zur verfahrensmäßigen Behandlung einer Grundbuchbeschwerde, die nach Zurückweisung eines Berichtigungsantrags zum Zwecke der Antragsrücknahme eingelegt wurde. 2. Wird mit Einlegung der Beschwerde zugleich der Eintragungsantrag zurückgenommen, werden die vorausgegangenen Entscheidungen des Grundbuchamts wirkungslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf. Über die Beschwerde ist in diesem Fall nicht mehr zu entscheiden.

Normenkette:

FamFG § 22; GBO § 22; GBO § 71;

Gründe:

I. Im Grundbuch sind die Beteiligten zu 2 und 3, natürliche Personen und Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH, zu je 1/2 als Berechtigte eines Untererbbaurechts eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom 13.10.2009 wurde unter Berufung auf die Umwandlung der GmbH in eine KG bewilligt und beantragt, das Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass Eigentümer des Untererbbaurechts nunmehr die KG aufgrund Formwechsels sei. Im Handelsregister (B) - Ausdruck vom 27.10.2009 - war ein Formwechsel bis dahin nicht vollzogen.