SchlHOLG - Beschluß vom 02.05.1996
2 W 106/95
Normen:
BGB § 1837 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 1996, 196
FGPrax 1996, 145
FamRZ 1996, 1368
MDR 1996, 935
OLGReport-Schleswig 1996, 251
Rpfleger 1996, 454
SchlHA 1996, 301
Vorinstanzen:
LG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 794/94
AG Eutin, - Vorinstanzaktenzeichen XVII H 17

Entscheidung eines Betreuers über den Aufenthalt einer betreuten Ehefrau

SchlHOLG, Beschluß vom 02.05.1996 - Aktenzeichen 2 W 106/95

DRsp Nr. 1996/30039

Entscheidung eines Betreuers über den Aufenthalt einer betreuten Ehefrau

Die Entscheidung eines Betreuers über den Aufenthalt einer betreuten Ehefrau gegen den Willen des Ehemannes ist vom Vormundschaftsgericht nur auf Pflichtwidrigkeiten oder Mißbrauch nachprüfbar.

Normenkette:

BGB § 1837 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Betroffene leidet unter einem schizophrenen Residualzustand und erheblichen Demenzerscheinungen. Sie ist allein völlig hilflos und kaum noch ansprechbar. Das Amtsgericht Schwarzenbek hat für sie mit Beschluß vom 12.06.1990 eine Gebrechlichkeitspflegschaft mit dem Wirkungskreis "Regelung der persönlichen Angelegenheiten einschließlich der Ausübung des sowie der Heilbehandlung" eingerichtet und den Wirkungskreis des zunächst ernannten Pflegers mit Beschluß vom 14.01.1991 auf die Vermögenssorge erweitert. Nach vorheriger stationärer Unterbringung in der Fachklinik Neustadt lebt die Betroffene seit 09.09.1991 in dem geschlossenen Pflegeheim.