OLG Naumburg - Beschluss vom 23.04.2007
8 WF 98/07
Normen:
ZPO § 116 § 254 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1755
OLGReport-Naumburg 2007, 870
Vorinstanzen:
AG Sangerhausen, vom 17.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 44/07

Entscheidung eines PKH-Antrages für eine Stufenklage zunächst nur für die Auskunftsstufe

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.04.2007 - Aktenzeichen 8 WF 98/07

DRsp Nr. 2007/12680

Entscheidung eines PKH-Antrages für eine Stufenklage zunächst nur für die Auskunftsstufe

»Wird im Wege der Stufenklage ein Anspruch geltend gemacht und PKH beantragt, sind zunächst nur für die Auskunftsstufe die Voraussetzungen der PKH zu prüfen und zu entscheiden. Nach Übergang in das Betragsverfahren bedarf es deshalb keines neuen PKH-Antrages, vielmehr hat das Gericht von Amts wegen über den noch insoweit offenen Antrag zu entscheiden.«

Normenkette:

ZPO § 116 § 254 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Antragstellerin für eine beabsichtigte Stufenklage auf Trennungsunterhalt für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und sich die gesonderte Überprüfung der Erfolgsaussichten für das Betragsverfahren, insbesondere zum Zeitpunkt, auf den bezogen die Antragstellerin rückwirkend Trennungsunterhaltsansprüche geltend machen möchte (nach dem Klageentwurf ist dies der 01.09.2005), vorbehalten.