I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Antragstellerin für eine beabsichtigte Stufenklage auf Trennungsunterhalt für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und sich die gesonderte Überprüfung der Erfolgsaussichten für das Betragsverfahren, insbesondere zum Zeitpunkt, auf den bezogen die Antragstellerin rückwirkend Trennungsunterhaltsansprüche geltend machen möchte (nach dem Klageentwurf ist dies der 01.09.2005), vorbehalten.
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