BGH - Urteil vom 28.02.2007
XII ZR 95/04
Normen:
ZPO § 580 Nr. 7 lit. b ;
Fundstellen:
BB 2007, 966
BGHReport 2007, 667
BGHZ 171, 232
FamRZ 2007, 896
MDR 2007, 1214
NJ 2007, 312
NJW-RR 2007, 1448
Vorinstanzen:
KG, vom 04.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 1/04
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 20.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 163 F 9893/00

Entscheidung im Restitutionsverfahren nach nachträglichem Auffinden einer Urkunde

BGH, Urteil vom 28.02.2007 - Aktenzeichen XII ZR 95/04

DRsp Nr. 2007/7510

Entscheidung im Restitutionsverfahren nach nachträglichem Auffinden einer Urkunde

»Im Restitutionsverfahren darf für die Prüfung, ob eine nachträglich aufgefundene Urkunde eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, grundsätzlich nur der Prozessstoff des Erstverfahrens in Verbindung mit der Urkunde zugrunde gelegt werden. Deshalb kommt es für den Erfolg des Wiederaufnahmebegehrens regelmäßig nicht darauf an, wie sich der Restitutionsbeklagte zu den nunmehr unter Urkundenbeweis gestellten Behauptungen des Revisionsklägers erklärt. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Restitutionskläger eine negative Tatsache urkundlich zu beweisen hat und den Restitutionsbeklagten insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft.«

Normenkette:

ZPO § 580 Nr. 7 lit. b ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wege der Restitutionsklage um Trennungsunterhalt.

Die Parteien wanderten in den siebziger Jahren aus der ehemaligen Sowjetunion in die Bundesrepublik Deutschland ein und sind zwischenzeitlich deutsche Staatsangehörige. Sie schlossen am 23. Juni 1978 vor dem Standesbeamten in Berlin-Schöneberg die Ehe, aus der ein Sohn hervorgegangen ist. Die Parteien leben spätestens seit September 1993 getrennt.