SchlHOLG - Beschluss vom 04.07.2011
10 WF 82/11
Normen:
FamFG 76; ZPO § 127; ZPO § 572;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1971
MDR 2011, 1378
Vorinstanzen:
AG Schwarzenbek, vom 23.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 680/10

Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache

SchlHOLG, Beschluss vom 04.07.2011 - Aktenzeichen 10 WF 82/11

DRsp Nr. 2011/14781

Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache

1. Über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe muss grundsätzlich zügig und wenn möglich grundsätzlich vor dem Termin in der Hauptsache entschieden werden. 2. Nach der Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe ist unverzüglich über die Abhilfe bzw. Nichtabhilfe zu entscheiden. Für den Fall der Nichtabhilfe ist im Regelfall wegen des Gebots der prozessualen Fairness mit dem Hauptsacheverfahren inne zu halten und die Entscheidung über die sofortige Beschwerde abzuwarten. 3. Die Nichtabhilfeentscheidung des Familiengerichts im Rahmen des VKH - Beschwerdeverfahrens ist jedenfalls bei einer Begründung durch den Beschwerdeführer ebenfalls zu begründen. 4. Das Beschwerdegericht ist trotz des Eintritts der Rechtskraft in der Hauptsache nicht daran gehindert, die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung anders als das Familiengericht zu beurteilen, wenn dieses die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe oder die Abhilfeentscheidung pflichtwidrig verzögert hat.

Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom 23. Mai 2011 wird aufgehoben.