OLG Oldenburg - Beschluss vom 09.02.2010
13 UF 8/10
Normen:
BGB § 1628; BGB § 1671;
Fundstellen:
FamRB 2010, 137
NJW-RR 2010, 796
Vorinstanzen:
AG Meppen, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 296/09

Entscheidung über die Zugehörigkeit eines Kindes zu einer Religionsgemeinschaft

OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 13 UF 8/10

DRsp Nr. 2010/3684

Entscheidung über die Zugehörigkeit eines Kindes zu einer Religionsgemeinschaft

Zur Übertragung der Entscheidung über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft bei gemeinsamer Sorge von Eltern unterschiedlicher Religion

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 15. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1628; BGB § 1671;

Gründe: