OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.08.2015
10 UF 20/15
Normen:
BGB § 426; BGB § 1361b Abs. 3; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 302;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 73/14

Entscheidung über einen im Wege der Aufrechnung geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.08.2015 - Aktenzeichen 10 UF 20/15

DRsp Nr. 2016/8449

Entscheidung über einen im Wege der Aufrechnung geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten

Macht ein Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich geltend, kann über den ihm im Wege der Aufrechnung entgegengehaltenen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 1361b Abs. 3 BGB nicht im selben Verfahren entschieden werden. In Betracht kommt der Erlass eines Vorbehaltsbeschlusses.

1. Unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 17.12.2014 dahin abgeändert, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, an den Antragsteller 3.011,80 € zu bezahlen.

Die Entscheidung ergeht unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung der Antragsgegnerin wegen einer Forderung in Höhe von 5.280 € aus Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 23.12.2013 bis einschließlich November 2014.

2. Von den Kosten der Verfahren beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin 8/10 und der Antragsteller 2/10.

3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

4. Der Verfahrenswert wird auf 3.793,80 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 426; BGB § 1361b Abs. 3; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 302;

Gründe:

I.