BGH - Urteil vom 03.07.2003
I ZR 270/01
Normen:
ZPO § 91a ;
Fundstellen:
BB 2003, 2482
BGHReport 2003, 1158
FamRZ 2003, 1462
FuR 2004, 131
MDR 2003, 1310
NJW 2003, 3202
wrp 2003, 1138
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Entscheidung über gestellten Hilfsantrag bei Erledigung des Hauptantrags

BGH, Urteil vom 03.07.2003 - Aktenzeichen I ZR 270/01

DRsp Nr. 2003/10278

Entscheidung über gestellten Hilfsantrag bei Erledigung des Hauptantrags

»Über einen Hilfsantrag ist regelmäßig auch zu entscheiden, wenn der Kläger den Hauptantrag für erledigt erklärt und es daraufhin zu keiner Entscheidung im Sinne des Hauptbegehrens kommt.«

Normenkette:

ZPO § 91a ;

Tatbestand:

Die Beklagte vertreibt im Versandwege Bücherreihen zum Sammeln. Der Kunde erhält zunächst auf Anforderung eine von der Beklagten als "Willkommenspaket" bezeichnete Lieferung und in der Folgezeit im Abstand von ungefähr drei Wochen Ergänzungslieferungen zugesandt, die er binnen zehn bis 14 Tagen auf seine Kosten zurückschicken kann. Erfolgt keine Rücksendung, muß der Kunde die Sendung bezahlen. Schickt der Kunde zwei aufeinanderfolgende Sendungen zurück oder kündigt er, erhält er von der Beklagten keine Lieferung mehr.

Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale B.. Sie hält das Vorgehen der Beklagten wegen fehlender Belehrung über ein dem Kunden zustehendes Widerrufsrecht für wettbewerbswidrig.

Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt,

I. ...