OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.06.2015
2 UF 141/15
Normen:
FamFG § 256;
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 501 FH 113/14

Entscheidung über präkludierte Einwendungen im Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.06.2015 - Aktenzeichen 2 UF 141/15

DRsp Nr. 2015/21115

Entscheidung über präkludierte Einwendungen im Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren

Leitsatz: Eine Beschwerde, die der Beschwerdeführer im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren nach § 249 ff. FamFG auf Einwendungen stützt, mit denen er nach § 256 S. 2 FamFG ausgeschlossen ist, ist nicht unzulässig, sondern unbegründet.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 14.1.2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.426,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 256;

Gründe

I.