OLG München - Beschluss vom 28.01.2019
12 UF 12/19
Normen:
FamFG § 59; BGB § 1631b Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 104
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 23.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 1504/18

Entscheidung über Therapiemaßnahmen für einen MinderjährigenKein gerichtliches Überprüfungsrecht

OLG München, Beschluss vom 28.01.2019 - Aktenzeichen 12 UF 12/19

DRsp Nr. 2019/15231

Entscheidung über Therapiemaßnahmen für einen Minderjährigen Kein gerichtliches Überprüfungsrecht

Wenn Eltern Therapiemaßnahmen befürworten, die ein Minderjähriger nicht mitmachen möchte, liegt diese Entscheidung im Bereich der elterlichen Verantwortung und ist einer staatlichen Kontrolle entzogen.

Tenor

1.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim wird zurückgewiesen.

2.

Von einer Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 59; BGB § 1631b Abs. 2;

Gründe

Die Eltern des Beschwerdeführers, des betroffenen Kindes K. H., geb. ..2013, beantragten die familiengerichtliche Genehmigung des Einsatzes einer Fixierung beim Schulwegtransfer, eines Gurtes am Rollstuhl, eines Tisches/Bügels am Rollstuhl, einer Fixierung der Extremitäten, einer Fixierung im Stehständer und des Einsatzes eines Rumpfmieders. Das Amtsgericht sah kein Genehmigungserfordernis.