OLG München - Beschluß vom 10.05.1990
4 WF 91/90
Normen:
ZPO § 769, § 793, § 707 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 1267
NJW-RR 1991, 63

OLG München - Beschluß vom 10.05.1990 (4 WF 91/90) - DRsp Nr. 1996/17613

OLG München, Beschluß vom 10.05.1990 - Aktenzeichen 4 WF 91/90

DRsp Nr. 1996/17613

Entscheidungen nach § 769 Abs. 1 ZPO sind in analoger Anwendung von § 707 Abs. 2 S. 2 BGB grundsätzlich unanfechtbar. Grundsätzlich unanfechtbare Entscheidungen sind deshalb nicht jeglicher Nachprüfung entzogen. Vielmehr entspricht es allgemeiner Überzeugung, auch in solchen Fällen eine Überprüfbarkeit auf "greifbare Gesetzesverletzungen" zuzulassen, um in wirklichen Ausnahmefällen "eine Entscheidung beseitigen zu können, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist".