OLG Karlsruhe - Beschluss vom 08.01.2020
20 UF 169/19
Normen:
BGB § 1687 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
FamRB 2020, 228
FamRZ 2020, 1380
FuR 2021, 263
MDR 2020, 735
NJW-RR 2020, 581
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 30.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 218/19

Entscheidungsbefugnis für eine Tagesbetreuung eines gemeinsamen KindesLebensmittelpunkt des Kindes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2020 - Aktenzeichen 20 UF 169/19

DRsp Nr. 2020/3351

Entscheidungsbefugnis für eine Tagesbetreuung eines gemeinsamen Kindes Lebensmittelpunkt des Kindes

Die Unterbringung des Kindes bei einer Tagesmutter an drei Werktagen in der Woche für jeweils 6 Stunden ist - einschließlich der Eingehung eines darauf gerichteten Betreuungsvertrages - eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB. Bei der Abwägung, wem das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Entscheidungsbefugnis für eine Tagesbetreuung übertragen soll, ist als wesentlicher Gesichtspunkt zu berücksichtigen, bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat und wer insoweit auch die Betreuung und Erziehung des Kindes übernimmt.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 28.08.2019, erlassen am 30.08.2019, Az. 5 F 218/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3.

Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1687 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Die beteiligten Eltern streiten darüber, wem das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Entscheidungsbefugnis für eine Tagesbetreuung des gemeinsamen Kindes R. J., geboren am ..., übertragen soll.