Die nach §§ 56 Abs. 2, 33 RVG zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.
Die abschließende amtsgerichtliche Gebührenfestsetzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn den beteiligten Verfahrensbevollmächtigten steht im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren als auch das Hauptsacheverfahren die von der Beschwerde gerügte Terminsgebühr zu. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 30. Mai 2007 (Az.: 3 WF 158/07) entschieden hat, löst nach der gesetzlichen Formulierung sowohl die fehlende Beteiligung des Gerichts aber auch erst Recht bei Beteiligung des Gerichts bei einer Erledigung die Terminsgebühr aus.
Der Senat hat sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof bezogen, der insbesondere ausgeführt hat:
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