OLG Naumburg - Beschluss vom 12.06.2007
3 WF 178/07
Normen:
RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3104; ZPO § 278 Abs. 6 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2008, 44
Vorinstanzen:
AG Bernburg, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 5/06

Entstehen einer Terminsgebühr bei Mitwirkung an außergerichtlicher Vergleichsbesprechung

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.06.2007 - Aktenzeichen 3 WF 178/07

DRsp Nr. 2007/18594

Entstehen einer Terminsgebühr bei Mitwirkung an außergerichtlicher Vergleichsbesprechung

»Nach der gesetzlichen Formulierung verdient der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch durch Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts (mit BGH FamRZ 2007, 279).«

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3104; ZPO § 278 Abs. 6 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 56 Abs. 2, 33 RVG zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.

Die abschließende amtsgerichtliche Gebührenfestsetzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn den beteiligten Verfahrensbevollmächtigten steht im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren als auch das Hauptsacheverfahren die von der Beschwerde gerügte Terminsgebühr zu. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 30. Mai 2007 (Az.: 3 WF 158/07) entschieden hat, löst nach der gesetzlichen Formulierung sowohl die fehlende Beteiligung des Gerichts aber auch erst Recht bei Beteiligung des Gerichts bei einer Erledigung die Terminsgebühr aus.

Der Senat hat sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof bezogen, der insbesondere ausgeführt hat: