OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.09.2010
8 WF 133/10
Normen:
FamFG § 155; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AGS 2010, 586
FamRB 2011, 78
FamRZ 2011, 591
JurBüro 2010, 644
MDR 2011, 200
NJW 2010, 3524
NJW-Spezial 2010, 764
RVGreport 2010, 420
Vorinstanzen:
AG Heidenheim, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 688/09

Entstehung der Terminsgebühr ohne Durchführung eines Erörterungstermins im Verfahren über die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf einen Elternteil

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2010 - Aktenzeichen 8 WF 133/10

DRsp Nr. 2010/16751

Entstehung der Terminsgebühr ohne Durchführung eines Erörterungstermins im Verfahren über die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf einen Elternteil

1.§ 155 Abs. 2 Satz 1 FamFG schreibt für den Regelfall die Durchführung eines Erörterungstermins in den in Abs. 1 genannten Verfahren vor. Wird im Einverständnis mit den Beteiligten ohne Termin entschieden, so entsteht gem. VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr.1 RVG gleichwohl eine Terminsgebühr. 2. Beantragte ein Elternteil gem. § 1671 BGB die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf sich allein, so kann die Terminsgebühr nicht mit der Begründung versagt werden, es liege keiner der in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Verfahrensgegenstände vor.

1. Die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidenheim - Familiengericht - vom 19. 5. 2010 (1 F 688/09) wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 155; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe: