OLG Koblenz - Beschluss vom 04.12.2003
7 WF 838/03
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 § 122 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1735
JurBüro 2004, 134

Entstehung der Vergleichsgebühr bei wechselseitigem Verzicht auf nachehelichen Unterhalt; Höhe der Verkehrsgebühr

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.12.2003 - Aktenzeichen 7 WF 838/03

DRsp Nr. 2005/3752

Entstehung der Vergleichsgebühr bei wechselseitigem Verzicht auf nachehelichen Unterhalt; Höhe der Verkehrsgebühr

»1. Lassen die Parteien eines Ehescheidungsverfahren, ohne dass ein Unterhaltsverfahren anhängig ist, einen Vergleich des Inhalts protokollieren, dass sie wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichten, entsteht hierdurch die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO, auch wenn die Vereinbarung keine vollstreckungsfähigen Inhalt hat (Abgrenzung zu BGH, NJW 2002, 3713). 2. Ist einem Ehepartner im Wege der Prozesskostenhilfe ein Verkehrsanwalt beigeordnet, und schließen die Parteien einen Vergleich über eine nicht anhängige Folgesache, orientiert sich die Verkehrsgebühr des § 52 Abs. 1 BRAGO an dem nicht um den Gegenstand des Vergleichs erhöhten Streitwert.«

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs. 1 § 122 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 1735
JurBüro 2004, 134