I. Zwischen den Parteien war aufgrund eines am 14. August 2006 eingegangenen Scheidungsantrags der Antragstellerin ein Scheidungsverfahren anhängig.
In diesem hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 4. Oktober 2006 der Antragstellerin und durch Beschluss vom 30. Januar 2007 dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe bewilligt und den Parteien ihre jeweiligen Bevollmächtigten beigeordnet.
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