OLG Hamm - Beschluss vom 25.05.2010
II-6 UF 29/10
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1747
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 19.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 F 159/09

Entziehung der elterlichen Sorge hinsichtlich der Kindesmutter, da diese durch die beabsichtigte Herausnahme des Kindes aus einer Pflegefamilie das Kindeswohl gefährdet

OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2010 - Aktenzeichen II-6 UF 29/10

DRsp Nr. 2010/19435

Entziehung der elterlichen Sorge hinsichtlich der Kindesmutter, da diese durch die beabsichtigte Herausnahme des Kindes aus einer Pflegefamilie das Kindeswohl gefährdet

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 5.3.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 19.2.2010 aufgehoben.

Der Beteiligten zu 2) – Kindesmutter – wird die elterliche Sorge für das Kind Florian X, geb. ####2009, entzogen.

Das Kreisjugendamt Q wird zum Vormund bestellt.

Die gerichtlichen Kosten und Auslagen des Verfahrens erster Instanz werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Gerichtliche Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung der in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 3.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 2) und 3) sind Eheleute und Eltern der Kinder Jessica, geb. ####1993, und Sebastian, geb. ####1996. Die Beteiligte zu 2) ist darüberhinaus noch Mutter des Kindes Jacqueline, geb. ####1998, dessen Vater der Beteiligte zu 4) ist. Der Beteiligte zu 3) hat insoweit seine Vaterschaft angefochten und der Beteiligte zu 4) hat seine Vaterschaft anerkannt.