OLG Hamm - Beschluss vom 17.02.2010
II-8 UF 211/09
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1745
Vorinstanzen:
AG Borken, vom 21.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 90/09

Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung auf das Jugendamt, da die nach dem Tod der Mutter als Hauptbezugsperson emotional stark belasteten Kinder durch das Verhalten des Vaters traumatisiert werden

OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen II-8 UF 211/09

DRsp Nr. 2010/19433

Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung auf das Jugendamt, da die nach dem Tod der Mutter als Hauptbezugsperson emotional stark belasteten Kinder durch das Verhalten des Vaters traumatisiert werden

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Borken vom 21. September 2009 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; im Übrigen hat der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die elterliche Sorge für die Kinder Felix, Michel und Tom Y.