AG Zossen, vom 09.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 150/14
Entziehung der elterlichen Sorge wegen drohend einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des KindeswohlsBegriff des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB
OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.12.2015 - Aktenzeichen 13 UF 95/15
DRsp Nr. 2016/12159
Entziehung der elterlichen Sorge wegen drohend einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des KindeswohlsBegriff des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes im Sinne von § 1666 Abs. 1BGB
Unter dem Wohl des Kindes sind die grundlegenden, unverzichtbaren Lebensbedürfnisse des beteiligten Kindes zu verstehen, auf deren vollständige und sichere, unbedingte, voraussetzungslose Erfüllung es in seinem gerade erreichten Stand der Entwicklung angewiesen ist.Zu den grundlegenden, unverzichtbaren Lebensbedürfnissen gehört das Bedürfnis nach emotionaler Zuwendung und, sobald das Säuglingsalter überschritten ist, der Bedarf nach erzieherischer und geistiger Anregung. Das weitgehende und dauerhafte Vorenthalten dieser Zuwendung beeinträchtigt das Kindeswohl.Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn für einen in absehbarer, nicht erst fernerer Zukunft liegenden Zeitpunkt zu erwarten ist, dass die zur Beeinträchtigung des Kindeswohls führende Entwicklung ohne den hoheitlichen Eingriff nicht mehr aufgehalten oder umgekehrt werden kann. Die Beeinträchtigung des Kindeswohls kann zu dieser Zeit erst in weiterer Zukunft zu erwarten sein. Wenn wahrscheinlich ist, dass die Entwicklung zum Schaden in einem späteren Stadium des Verlaufs nicht mehr aufgehalten werden kann, dann besteht eine gegenwärtige, konkrete Gefahr, nicht nur ein Risiko.
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