OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.11.2010
10 UF 176/09
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 916/08

Entziehung der elterlichen Sorge wegen eingeschränkter Erziehungsfähigkeit der Mutter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 10 UF 176/09

DRsp Nr. 2010/22463

Entziehung der elterlichen Sorge wegen eingeschränkter Erziehungsfähigkeit der Mutter

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 20. Oktober 2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beteiligten zu 1. wird die elterliche Sorge für die Kinder J..., Je... und A... K... entzogen.

Dem Beteiligten zu 2. wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder Je... und A... entzogen.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder Je... und A... K... wird dem Jugendamt des Landkreises ... als Pfleger übertragen. Das Aufenthaltsbestimmungsrechts für J... K... wird auf den Vater übertragen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern der Kinder

- J..., geboren am .... Mai 1997,

- Je..., geboren am .... März 2001, und

- A..., geboen am .... Juli 2002.

Seit dem Jahr 2002 wird für die Familie Hilfe zur Erziehung geleistet. Die Trennung der Eltern erfolgte im August 2006. Die Mutter steht unter Betreuung. Der Aufgabenkreis ihrer Betreuerin umfasst die Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen, Gerichten, Versicherungen und Kreditinstituten sowie in Angelegenheiten der Vermögenssorge.