OLG Hamm - Beschluss vom 18.01.2017
2 UF 184/16
Normen:
BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Warburg, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 5/16

Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsunfähigkeit beider Elternteile

OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2017 - Aktenzeichen 2 UF 184/16

DRsp Nr. 2017/6751

Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsunfähigkeit beider Elternteile

1. Das Kindeswohl ist i.S. von § 1666 BGB gefährdet, wenn die Mutter aufgrund Persönlichkeitsdefiziten nicht in der Lage ist, auch nur eine Grundversorgung des Kindes wie geordnete Wohnverhältnisse und eine geordnete Versorgung zu gewährleisten, so dass erhebliche Entwicklungsstörungen des Kindes drohen. 2. Kann diese Kindeswohlgefährdung nicht durch die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater abgewendet werden, so ist beiden Eltern gem. § 1666 BGB die elterliche Sorge zu entziehen.

Tenor

Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den am 23.08.2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Warburg wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666;

Gründe

I.