OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.06.2010
9 UF 169/09
Normen:
BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 161/08

Entziehung der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 9 UF 169/09

DRsp Nr. 2010/10379

Entziehung der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls

1. Die befristete Beschwerden der Kindeseltern vom 21. Dezember 2009 (Kindesmutter) bzw. vom 08. Februar 2010 (Kindesvater) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 26. November 2009 werden zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 1666;

Gründe:

I. Die Kindeseltern leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Aus ihrer Beziehung ist der Sohn T... J..., geboren am .... September 2003, hervorgegangen. Unter dem 21. Oktober 2003 hat die Kindesmutter zugunsten des Kindesvaters eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626 a BGB abgegeben.

Die Kindesmutter war nach ihrer Ausbildung zur Kinderkrankenschwester als Krankenpflegerin, der Kindesvater in der Landwirtschaft als Landwirt tätig. Die Familie ist dem Jugendamt etwa seit dem Jahr 2006 bekannt. Es kam innerhalb der Familie zu - vor allem seitens der Kindesmutter geführten - brüllenden und tobenden Auseinandersetzungen, die z.T. in Handgreiflichkeiten gegenüber dem Kindesvater (u.a. Werfen mit Stein- und Dachziegeln nach ihm) übergingen und polizeiliche Einsätze nach sich zogen. Kontakte des Jugendamtes mit den Kindeseltern gestalteten sich dabei durchgängig als schwierig.