OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.02.2015
9 UF 3/13
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 17.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 94/12

Entziehung der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls aufgrund Erziehungsunfähigkeit der Mutter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2015 - Aktenzeichen 9 UF 3/13

DRsp Nr. 2015/4241

Entziehung der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls aufgrund Erziehungsunfähigkeit der Mutter

Ist die Mutter nicht in der Lage, selbst mit umfangreichster Unterstützung Dritter auch nur eine Grundstruktur für ihr Leben zu organisieren, geschweige den für Kinder, so entspricht es dem Kindeswohl, ihr die elterliche Sorge zu entziehen und die Kinder in Pflegefamilien bzw. bei den Großeltern zu belassen.

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Familiengericht - vom 17. Dezember 2012 - Az.: 97 F 44/12 - unter Zurückweisung der Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Kindesmutter wird die elterliche Sorge für die Kinder J... P..., geboren am .... April 2004, M... P..., geboren am .... August 2008, A... P..., geboren am .... Februar 2011 und C... P..., geboren am .... Februar 2012, entzogen.

Die elterliche Sorge für M... P... wird dem Kindesvater T... R... (weiterer Beteiligter zu 3.) übertragen.

Für die Kinder J... P..., A... P... und C... P... wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird das Jugendamt der Stadt ... bestellt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.