Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Familiengericht - vom 17. Dezember 2012 - Az.: 97 F 44/12 - unter Zurückweisung der Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Kindesmutter wird die elterliche Sorge für die Kinder J... P..., geboren am .... April 2004, M... P..., geboren am .... August 2008, A... P..., geboren am .... Februar 2011 und C... P..., geboren am .... Februar 2012, entzogen.
Die elterliche Sorge für M... P... wird dem Kindesvater T... R... (weiterer Beteiligter zu 3.) übertragen.
Für die Kinder J... P..., A... P... und C... P... wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird das Jugendamt der Stadt ... bestellt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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