Wiedergabe ausnahmsweise nur in Kurzfassung.
Wie der Senat im Falle eines fünfjährigen, bei seiner allein sorgeberechtigten Mutter lebenden (nichtehelichen) Kindes entschieden hat, können schwere körperliche Mißhandlungen des Kindes, die sich über Jahre hindurch erstrecken und durch den Erziehungszweck nicht gerechtfertigt sind, nach §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666 a BGB - wegen Sorgerechtsmißbrauchs - die Entziehung der Personensorge insgesamt rechtfertigen.
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