OLG Köln - Beschluß vom 31.05.1994
25 WF 76/94
Normen:
ZPO §§ 114, 115, § 124 Nr. 4 ;

Entziehung der Prozeßkostenhilfe

OLG Köln, Beschluß vom 31.05.1994 - Aktenzeichen 25 WF 76/94

DRsp Nr. 1995/1737

Entziehung der Prozeßkostenhilfe

»Verpflichtet sich eine mittellose Partei in einem Prozeßvergleich, auf die ihr bewilligte Prozeßkostenhilfe Raten zu zahlen, so rechtfertigt das Ausbleiben dieser Zahlungen nicht die Entziehung der Prozeßkostenhilfe. Vielmehr ist die Ratenzahlungsanordnung ersatzlos aufzuheben.«

Normenkette:

ZPO §§ 114, 115, § 124 Nr. 4 ;

Gründe:

Die als Beschwerde geltende Erinnerung ist zulässig und begründet.